Verknüpfung mit dem INSPIRE Netzwerk

Die INSPIRE Richtlinie sieht es vor, dass Anbieter von INSPIRE konformen Netzdiensten diese in das INSPIRE Netzwerk verknüpfen können. Die nationale rechtliche Grundlage hierfür sowie österreichische Spezifika sind im Folgenden angeführt.

Geodateninfrastrukturgesetz

Die rechtliche Grundlage für die Verknüpfung in das INSPIRE-Netzwerk bildet das Bundesgesetz über eine umweltrelevante Geodateninfrastruktur des Bundes (Geodateninfrastrukturgesetz –
GeoDIG) , kundgemacht mit BGBl. I Nr. 14/2010 am 2.3.2010, oder das jeweilige die Richtlinie 2007/2/EG umsetzende Landesgesetz.
Dessen Bestimmungen, die gegenständlich besonders relevant sind, lauten auszugsweise:

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Gesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
1. sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
2. in elektronischer Form vorliegen,
3. bei
a) einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder
b) einem Dritten, dem gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird,
vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden,
4. eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III angeführten Geodaten-Themen betreffen und
5. in Verwendung stehen.
Dieses Gesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz genannten Geodatensätze beziehen.

§ 3 – Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
10. Dritte: jede natürliche, juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht
a) öffentliche Geodatenstelle nach Z 9 oder
b) eine auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oder
c) Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staates
ist.

Dritte sind vereinfacht zusammengefasst alle jene, die nicht öffentliche Aufgaben erfüllen und auch nicht von der öffentlichen Hand (z. B. weil die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzend) dominiert werden (s. § 3 Abs. 1 Z 9, Abs. 2 und 3 GeoDIG).

Netzwerk

§ 7. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 6 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte bieten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Verknüpfung und Zugänglichkeit der Netzdienste im Sinne des ersten Satzes auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.
(2) Dritte können ihre Geodatensätze oder -dienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung
1. die Metadaten, Geodatensätze oder -dienste und Netzdienste, letztere soweit diese nach den erforderlichenfalls noch umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009, erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen,
2. die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten vorliegen,
3. die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten, einschließlich eines allfällig vereinbarten Entgelts, selbst getragen werden.
(3) Die öffentliche Geodatenstelle nach Abs. 2 hat bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einen Vertrag mit dem Dritten zu schließen, worin sie jedenfalls die Zustimmung zur Verknüpfung erklärt.

Monitoring

§ 14. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11. Juni 2009 S. 18, zu überwachen und diese Informationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen zeitgerecht und auf Dauer zur Verfügung zu stellen.

INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG

Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 beinhaltet die Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE). Diese Richtlinie wurde auf Ebene des Bundes mit dem GeoDIG umgesetzt. Auf der Ebene der Länder erfolgte deren Umsetzung ebenso bereits größtenteils.
Die Richtlinie beinhaltet die grundlegenden Vorgaben für die Schaffung der Geodateninfrastruktur, die näheren, insbesondere technischen Festlegungen werden in Durchführungsbestimmungen geregelt.

Durchführungsbestimmungen zur INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG

Je nach Anwendung bestehen verschiedene Durchführungsbestimmungen, deren Regelungen für die Teilnahme am INSPIRE Netzwerk Österreich einzuhalten sind. Die derzeitigen (Stand 14.1.2011) in Kraft getretenen Durchführungsbestimmungen wurden unter Teil 2 angeführt.
Die Durchführungsbestimmung betreffend die Interoperabilität enthält derzeit die Spezifikationen zu den Geodaten-Themen des Annex I der INSPIRE-Richtlinie. Darin sind die Datenmodelle und die Attribute, Datentypen und Codelisten enthalten.
In der Metadaten - Verordnung sind die verpflichtend zu erstellenden Metadaten-Elemente, deren Datentypen und Werte aufgelistet.
Die Verordnung hinsichtlich der Netzdienste enthält die grundlegenden Funktionen der Netzdienste, die Operationen der Dienste und die Qualitätsanforderungen (QoS).
Die Entscheidung hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung konkretisiert die Überwachungs- und Berichtspflichten. Darin werden etwa die Kennzahlen definiert, die an die jeweils zuständige, nationale Stelle übermittelt werden müssen.

Veröffentlicht am 21.03.2017